Bewaffnung
Polizeistern290607

Wer die Vergangenheit nicht kennt, wird die Zukunft nicht verstehen

Waffen sind Bestandteil der Ausrüstung eines Polizisten. Nachfolgend soll eine kleine Auswahl der verwendeten Waffen bei der Volkspolizei bis zur Übernahme durch die jeweiligen Landespolizeidienststellen (1990) aufgezeigt werden. Ich bitte jedoch um Beachtung, dass die Übersicht nicht vollständig ist.

Direktive Nr. 16

Bewaffnung der deutschen Polizei

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:


§1) Um die deutsche Polizei in die Lage zu versetzen, sich an der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung tatkräftig beteiligen zu können, muß sie so bald wie möglich mit Waffen ausgestattet werden. Die Neubewaffung wird unter folgenden Bedingungen erfolgen

  • a) Mit Ausnahme der Gendarmerie und der Grenzpolizei, die mit Karabinern ausgestattet werden können, wird die Polizei keine gänzlich automatischen Waffen oder andere Waffen zugeteilt bekommen, als Pistolen, Revolver und Knüttel.
  • b) Um die Überwachung von Feuerwaffen und Munition in deutschem Besitz zu erleichtern und jede Rechtfertigung für die weitere Herstellung von Feuerwaffen und Munition in Deutschland auszuschalten, wird die Wiederbewaffnung der deutschen Polizei durch die Zuteilung von außerhalb Deutschlands hergestellten Feuerwaffen erfolgen
  • c) Um die Aufsicht über die an die deutsche Polizei ausgehändigten Waffen zu erleichtern, werden alle Waffen mit einem deutlichen Kennzeichen versehen.
  • d) Die Wiederbewaffnung der Polizeibeamten darf erst nach der Durchführung der Entnazifizierung und der Entfernung aller der Militärregierung feindlich gesinnten Elemente stattfinden. Weiterhin wird das Personal der Polizei erst nach einer Ausbildung in den ihr zugewiesenen Aufgaben wieder bewaffnet werden.

Vor der Ausgabe der Waffen muß ein alliierter Beamter des Öffentlichen Sicherheitsdienstes der Militärregierung für den guten Erfolg der Ausbildung bürgen und die Versicherung abgeben, daß die Wiederbewaffnung gerechtfertigt ist.

§2) Bis zur Beschaffung und Verteilung von Feuerwaffen nichtdeutscher Herkunft darf die deutsche Polizei in Ermangelung der in § 1b beschriebenen Waffen mit anderen zweckmäßigen Waffen ausgestattet werden. 

Ausgefertigt in Berlin, den 6. November 1945 

Директива номер 16

вооружение немецкой полиции Контрольный совет располагает как указано ниже:

§1), чтобы переводить немецкую полицию в положение, мочь участвовать энергично в поддержании права и порядка, она должна оснащаться как можно скорее оружием. Neubewaffung произойдет при следующих условиях

  • a) За исключением жандармерии и пограничной охраны, которые могут оснащаться карабинами, не получит полицию никакое полностью автоматическое оружие или другое оружие выделенной, чем пистолеты, револьверы и дубинки.
    b), чтобы облегчать контроль огнестрельного оружия и боеприпаса в немецком владении и исключать каждое оправдание для следующего изготовления огнестрельного оружия и боеприпаса в Германии, перевооружение немецкой полиции распределением произойдет снаружи произведенному огнестрельному оружию Германии облегчать
    c) Вокруг надзора за врученным в немецкую полицию оружием, все оружие снабдит отчетливым признаком.
    d) перевооружение полицейских чиновников может происходить только после проведения денацификации и удаления всех из военного правительства враждебно настроенным элементам. Дальше персонал полиции снова вооружится только после образования в ее выделенные задания. До выдачи оружия служащий союзников Общественной службы безопасности военного правительства должен ручаться за хороший успех образования и отдавать страхование, что перевооружение оправдано.

§2) Вплоть до поставки и распределения огнестрельного оружия ненемецкого происхождения немецкая полиция может оснащаться за неимением в §1 b описанному оружию другим целесообразным оружием.

 Изготовлен в Берлине, 6 ноября 1945

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Browning FN (Belgien) ist eine “Übergangswaffe” in den Nachkriegsjahren.

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Lebel 1892 (Frankreich) wurde bis Anfang der 50`iger Jahre bei der Grenzpolizei im Einsatz.

Radom-VIS Modell 35 (Polen). Der Einsatz erfolgte bei der Polizei zwischen 1945 und 1947

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Mauser Modell 1932 (Deutschland) wurde ab 1945 bei der Polizei eingeführt

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Die Vielzahl unterschiedlicher Pistolentypen erweist sich als nachteilig. Teilweise können keine Ausbildungsunterlagen beschafft werden. Auch fehlt es oftmals an geeigneten Ausbildern. Dies sollte sich ändern, indem die Pistole 08 als Standardwaffe eingeführt wurde, welche bis zur Einführung der sowjetischen Pistole M als Standardwaffe abgelöst wurde.

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Strukturwaffe der Volkspolizei bis Ende der 50`iger Jahre, die Walter P 38 (Deutschland).

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Makarow /UdSSR) Standardwaffe der Deutschen Volkspolizei und der NVA. Der Einsatz erfolgte teilweise noch bis 1992.

Magazin und Pistolentasche für die Makarow. Daneben ein Waffenreinigungsgerät RG 57.

Parbellum Model 08, gab es mit Lang- und Kurzlauf. Die Kurzlaufwaffe gehörte bis Ende der 60`iger Jahre zur Standardbewaffung der Deutschen Volkspolizei.

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Die Tokarew Model 1930 (UdSSR) sollte die 08 ablösen. Statt dessen wird ab 1970 die Pistole Makarow eingesetzt.

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makmag
Unterschnallholster

Zum verdeckten tragen der Waffe (bei der DVP unter der Uniformbluse/-jacke) wurde ein Unterschnallholster verwendet. Bei der Ausbildung wurde - ähnlich dem optischen Zielgerät - ein PZG verwendet.

Gürtelholster
Pistolentasche Makarow
Reinigungsgerät
Zielgerät Makarow

nach der politischen Wende und der Vorbereitung der Übernahme von Teilen der Deutschen “Volks” Polizei, musste die Pistole M weiter im Einsatz bleiben. Da jedoch teilweise die Umkleidung der ehm. Volkspolizisten in die Dienstuniform der Polizei schneller ging, als die Neubewaffnung mit der H&K P6 oder P7 wurde als Übergang dieses Holster eingeführt. Die bisher bei der DVP verwendeten Unterschnallholster konnten an der neuen Uniform nicht getragen werden.

HuK P6

Bis 1992 dauerte die Umrüstung der ostdeutschen Polizei auf die Standardwaffe der Polizei, die H&K P6. In einigen Bundesländern erfolgte auch die Umrüstung auf die H&K P7.

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weitere bei der Volkspolizei eingesetzte Waffen

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Walter PP (links) und Walter PPK (rechts). Diese Waffen fanden nach dem Krieg in allen Besatzungszonen bei der Polizei Verwendung.

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CZ Modell Z

CZ Modell Z (CSSR) wurde oft als Ehrengeschenck für höhere Offiziere verwendet. Teilweise wurde die Waffe auch von Kriminalisten verwendet.

Pistole 1001 DDR

Pistole M 74 (Rumänien). Einsatz bei der Kriminalpolizei von 1973 bis 1980.

Pistole 1001 (DDR) Einsatz bei der Kriminalpolizei von 1963 bis 1975

Pistole M 74

Gemäß der Alliierten - Direktive Nr. 16, war es nur der Gendarmerie und der Grenzpolizei erlaubt Langwaffen zu führen.

Directive No. 16

arming of the German police the controlling council disposes as follows:

  • §1) to move the German police into the position, to be able to take part vigorously in the maintenance of right and order, it must be equipped as soon as possible with weapons. The Neubewaffung will occur under the following conditions
    a) with the exception of the gendarmerie and the border police which can be equipped with carbines will get the police no totally automatic weapons or other weapons assigned, than guns, revolvers and Knüttel.
    b) To make easier the supervision of firearms and ammunition in German possession and to switch off every justification for the other production of firearms and ammunition in Germany, the rearmament of the German police will occur through allocation from outside to made firearms of Germany to ease
    c) around the supervision about the weapons handed over in the German police, all weapons will provide with a clear sign.
    d) the rearmament of the police officer may take place only after the realisation of the denazification and the distance of all of the military government hostilely to minded elements. Furthermore the staff of the police will be armed only after an education in her assigned tasks again. Before the issue of the weapons an allied official of the public security of the military government must vouch for the good success of the education and deliver the assurance that the rearmament is justified
     
  • . §2) up to procurement and distribution of firearms of non-German origin the German police for want of in §1b to described weapons may be equipped with other suitable weapons.
    Executed in Berlin, 6th November, 1945

Automatische Waffen unterlagen weiterhin diesem Verbot. Aus diesem Grunde erhielten die Angehörigen der Grenzpolizei den Karabiner K 98 ausgehändigt.

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Erst in den 50`iger Jahren wird im Rahmen der Umstrukturierung der Karabiner durch das Sturmgewehr 44 (Deutschland) und die MPi 41 (UdSSR)  abgelöst. Letztere wurde nach Aussonderung der Sturmgewehre, Standardwaffe.

PPSh 41
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zum Einsatz gelangten auch leichte Maschinengewehre wie z.B. das IMG “D”.

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Anfang der 60`iger Jahre erfolgte eine Überarbeitung der Bewaffungsstrategie erfolgte. In Folge dessen wurde die MPi AK 47 eingeführt.

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ausgesonderte und zur Vernichtung vorbereitete Waffen (1991)

 

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