Ehemalige Einsatzfahrzeuge - Feuerwehr, Blaulicht, Oldtimer etc. Stand Februar 2020 Quelle: oldtimertankstelle.de Anmerkungen dazu wurden in [ ] gesetzt Regelmäßig sollen frisch ausgesonderte und meist gut gepflegte [Anmerkung: ehemalige] Einsatzfahrzeuge, auf Privatpersonen zugelassen werden. Hierbei sind besondere Bestimmungen und Auflagen zu beachten, damit es nicht zu Problemen oder Unstimmigkeiten [..oder sogar zur Nichterteilung oder Erlöschen..] bei der Zulassung kommt. [Anmerkung: Die rechtlichen Auffassungen, in Bezug auf die Zulassungen ehemaliger Einsatzfahrzeuge, der einzelnen Straßenverkehrsämter (StVA) sind selbst innerhalb eines Bundeslandes unterschiedlich.]
1. Fahrzeugart [Anm.: Generelles] In der Regel ist ein Einsatzfahrzeug, der Polizei, Bundespolizei, Feuerwehr etc. ein “Sonstiges Kraftfahrzeug”, welches in der Zulassungsbescheinigung/Fahrzeugbrief als “SO.KFZ” mit der zusätzlichen Beschreibung (SO.KFZ LOESCHFZ, POLIZEIFZ.,KRANKENKRAFTWAGEN etc.) eingetragen ist. DIESE FAHRZEUGARTEN WERDEN VON EINIGEN ZULASSUNGSSTELLEN GRUNDSÄTZLICH NICHT AUF PRIVATPERSONEN ZUGELASSEN.Eine Rechtsgrundlage hierfür gibt es unserer Meinung nach dafür nicht. [Anm.: hier gibt es eine Rechtsgrundlage, welche in der FZV festgeschrieben ist. So dürfen “Sonstige Fahrzeuge” nur Zugelassen werden, wenn der Halter eine s.g. BOS Funktion besitzt. D.h. ist ein Polizeifahrzeug nur dann zu zulassen, wenn der Halter die Polizei oder die Bundespolizei ist]. 2. Sondersignalanlage (umgangssprachlich “Blaulicht” und “Martinshorn”) [Anm.:Es ist unerheblich, ob das ehemalige “Einsatzfahrzeug” bereits auf privat umgeschrieben bzw. neu zugelassen wurde. Es ist auch unerheblich, ob das ehemalige “Einsatzfahrzeug”, von der jeweiligen Verwaltungsbehörde, mit “Blaulicht” und “Einsatzhorn” veräußert wurde.] GENERELL ist eine Sondersignalanlage für Fahrzeuge, welche auf “Privat” zugelassen sind, NICHT ZULÄSSIG. Die Kennleuchte (blaues Blinklicht) und das Einsatzhorn, müssen komplett demontiert werden. Ein reines Abdecken der funktionsfähigen Leuchten ist nicht erlaubt. Auch ein entfernen der Leuchtmittel und/oder Entfernen von Schalter etc. reichen nicht aus, da gem. der StVZO am Fahrzeug verbaute Leuchten grundsätzlich funktionieren müssen [Anm.: dies entspricht zwar nicht dem EG Recht, bedarf jedoch einer Umsetzung auf deutsches Recht]. Für das Verbleiben der blauen Blinklichter (Blaulicht) auf dem Fahrzeug, ist eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO unbedingt erforderlich. Nach unserer Meinung gibt es neben dem Abbau der Leuchte(n), auch die Möglichkeit eines kompletten Umbau. Sämtliche Teile (Leuchtmittel, Reflektor, Antriebsmoto, Anschlusskabelr etc.) sind aus dem inneren der Leuchte(n) zu entfernen. Die lichtdurchlässige Abdeckung, ist lichtundurchlässig zu machen. Somit könnte es sich nicht mehr um eine Beleuchtungseinrichtung gem. der StVZO, sondern um eine “blaue undurchsichtige Abdeckung” handeln. 3. Beschriftungen Beschriftungen “Feuerwehr”, Polizei”, “Rettungsdienst” etc. müssen entfernt werden, da diese Beschriftungen nur Fahrzeuge tragen dürfen, die den jeweiligen Organisationen angehören. Ein privat zugelassenes Fahrzeug darf durch die Beschriftung, nicht den Anschein erwecken [Anm.: bei Dritten], zu einer der Organisationen zugehörig zu sein. [Anm.: zu der Beschriftung “Volkspolizei” - s.h. die oben gemachten Ausführungen. Sofern es sich um originale ehemalige Einsatzfahrzeuge handelt, wäre auch für die Aufschriften, eine Ausnahmegenehmigung ratsam]. Stadt- und Kreiswappen, dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen Stadt oder des Kreises auf dem Fahrzeug verbleiben. Hier ist es ratsam, sich dies schriftlich bescheinigen zu lassen. Sofern dies unterbleibt, ist auch dieses Wappen” zu entfernen.
4. Oldtimer Ein ehemaliges, originales Einsatzfahrzeug, welches im entsprechenden Zustand [Anm.: ....und die Vorraussetzungen erfüllt.....] ist, kann ein s.g. “H” Kennzeichen erhalten. Für Oldtimer gelten seit kurzem neue Regeln für die Kennleuchten (Blaulichter) “Abgedeckte Kennleuchten, deren Abdeckung während der Fahrt nicht entfernt werden kann und die gegen Verlust gesichert sind, gelten als nicht vorhanden. [Anm.: trotz intensiver Recherche, konnte der Wortlaut der zur Rede stehenden Verlautbarung des Verkehrsministeriums (welches?) vom 19. Dezember 2019 nicht gefunden werden. Wir sind aber bemüht, die Fundstelle zu suchen] Ein kompletter Abbau der Sondersignalanlage, ist auch bei Oldtimern weiterhin möglich. Auch eine Änderung der Fahrzeugart, ohne technische Anderungen, stehen dem H-Kennzeichen nicht im Weg. Zeitgenössische Umbauten am Fahrzeug, sind im Rahmen des “H”-Kennzeichen, genau wie bei anderen Oldtimern auch hier möglich. [Anm.: Der Verfasser meint offensichtlich, dass die zuständige Behörde berechtigt ist, sowohl das “H”-Kennzeichen, als auch bei nicht genehmigten “Sondersignalanlagen die Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug zu entziehen.] 5. Ausnahmegenehmigung Möchte ein Halter [Fahrzeughalter] unbedingt die komplette originale Optik eines Einsatzfahrzeuges erhalten, so kann der Halter die hierzu erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO in seinem Bundesland beantragen. Ausnahmegenehmigungen ermöglichen z.B. das Führen einer Sondersignalanlage oder [und] der Erhalt der kompletten Beschriftung. [Anm.: gestattet wird nicht das “Führen”, sondern, dass das “Blaulicht”, die “Sondersignalanlage” und ggf. die “Farbgebung und Beschriftung” am Fahrzeug verbleiben darf. Bei Oldtimern ist dies wichtig, da der private Halter in keinem hoheitsrechtlichen Verhältnis steht.] Ausnahmegenehmigungen werden regelmäßig erteilt, oftmals gibt es hier jedoch Auflagen, wie z.B. das Abdecken der blauen Kennleuchten außerhalb von Veranstaltungen mittels Hauben. [Anm.: generell wird die Auflage sein, dass die “Blaulichter” mit lichtundurchlässigem Material abzudecken und die Sondersignalanlage im öffentlichen Straßenverkehrsraum außer Betrieb zu nehmen ist. Beschriftungen am Fahrzeug, welche auf eine hoheitliche Tätigkeit (Polizei, Rettung, Feldjäger, Feuerwehr etc.) hinweisen, sind mit geeigneten Mitteln abzudecken, so dass aussenstehende Dritte dies erkennen können.] 6. Lackierungen [Farbgebung der Fahrzeuge] Nach nationalem Zulassungsrecht (StVZO) sind Tagesleuchtfarben [reflektierende Farben] nicht zulässig, da es sich um Leuchtstoffe und damit um Lichttechnische Einrichtungen handelt. Dabei ist es egal, ob es lediglich Streifen [Beschriftung, Zierleisten etc.] am Fahrzeug sind oder das Fahrzeug komplett in Tagesleuchtfarbe lackiert oder beklebt ist. Hierfür war [Anm.:..und ist es noch heute] auch für Hilfsorganisationen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. 7. Betriebserlaubnis für Spezialfahrzeuge Der s.g. “Panzer-Paragraf” (§19 Abs. 2a StVZO) wird oftmals im Rahmen von Zulassungsverfahren ehemaliger Einsatzfahrzeuge auf Privatpersonen durch die Zulassungsstelle ins Spiel gebracht. Nach §19 Abs. 2a StVZO verlieren Fahrzeuge die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für für Zwecke des Brandschutz und des Katastrophenschutz bestimmt sind, bei der Ausserbetriebssetzung automatisch ihre Betriebserlaubnis. Auch ein Umbau ändert nichts an der der Rechtslage. Diese Betriebserlaubnis können Privatpersonen nur mittels einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wiedererlangen. Der §19 Abs. 2a StVZO gilt aber nicht automatisch, für alle ehemaligen Einsatzfahrzeuge, wie einige Zulassungsstellen meinen. Wortlaut des §19 Abs. 2a StVZO: (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gem. § 70 genehmigt werden. |