Rechtliches
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Wer die Vergangenheit nicht kennt, wird die Zukunft nicht verstehen

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In der letzten Zeit, werden immer öfters die Fragen gestellt, darf ein Fahrzeug der ehemaligen Volkspolizei am öffentlichen Straßenverkehr teil nehmen? Dürfen die Aufschriften sichtbar geführt werden? Ist die damalige Farbgebung - amtlich, d.h. mit einem Behördenfahrzeug zu verwechseln? Dürfen Anscheinswaffen getragen werden?

Ich möchte jedoch betonen, dass die auf dieser Seite dargestellten Äußerungen weder den Anspruch auf Vollzähligkeit, noch einen Rechtsanspruch beinhalten. Auch wird darauf verwiesen, dass diese Seite keine Rechtsauskunft darstellt, bzw. beabsichtigt ist diese zu erteilen.

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Bundesministerium des Innern

Abteilung für Verfassungsrecht Referat V 1 (Zuständig für Staatssymbolik)

  • durch ein Fahrzeug der Volkspolizei der ehemaligen DDR ohne Blaulicht ist keine Amtsbeziehung mehr herstellbar, da dieser Staat seit über 10 Jahren nicht mehr existiert! Diese Staatssymbole sind heute (2002) nur noch mit denen anderer ehemaliger Staaten vergleichbar, wie z.B. dem sog. “Preußenadler”.
  • Die Aufschrift “Volkspolizei” kennzeichnet eine seit über 10 Jahren nicht mehr existierende Behörde, dies ist dem heutigen Durchschnittsbürger hinlänglich bekannt und deshalb läßt sich hierdurch keinerlei Amtsbeziehung herstellen
  • Aufgrund dieser Symbole sowie des im Vergleich zu heutigen Polizeifahrzeugen in der BRD anderen Farbtons sowie der andersartigen Farbaufteilung ist kein Anschein eines aktuellen Fahrzeug der heutigen Polizei gegeben.
  • Schließlich ist hier durch das öffentliche Führen von DDR - Staatssymbolen auch keine Ideologieverkörperung gegeben, da es sich hier um die Erhaltung eines historischen Fahrzeugs als zeitgeschichtliches und technisches Element handelt. Dies ergibt sich aus der lediglich originalgetreuen Verwendung an dem Fahrzeug.
  • Jedes Handeln, dem keine Rechtsvorschrift entgegen steht, ist erlaubt!
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Bundesministerium für Verkehr

Referat für Zulassungsrecht

  • die s.g. Dekoration von Fahrzeugen ist keine technische Frage, es geht um die Verwendung von ehemaligen Staatssymbolen allgemein.
  • Verweis an das BMI

Bundesministerium für Justiz

Referat für Verkehrsstrafrecht

  • Ein privates Fahrzeug darf nicht den Anschein eines amtlichen Fahrzeugs erwecken.
  • Dies ist bei einem Fahrzeug der ehemaligen DDR - Volkspolizei ohne Blaulicht eindeutig nicht gegeben! (Auskunft nach vorheriger Recherche nach entgegenstehenden Normen)

Lautsprecher an KFZ:

  • StVZO enthält keine Regelungen hierzu.
  • StVO § 33 I Regelung über Inbetriebnahme, daher müssen diese im Umkehrschluß an Fahrzeugen sein dürfen

Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) auf privaten

Kraftfahrzeugen bei der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz und dem

Rettungsdienst

Mit Schreiben vom 23.07.2003 (Nr. IC/ID-3612.354-6 Kra und IC/ID-3612.357-2 Kra)

wurde eine neue Regelung betreffend Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht

und Einsatzhorn) auf privaten Kraftfahrzeugen bei der Feuerwehr, dem

Katastrophenschutz und dem Rettungsdienst herausgegeben. Sie lst das Schreiben

vom 16.03.2000 (Nr. IC/ID-3612.354-6 Kra und IC/ID-3612.357-2 Kra) ab.

Die Regelung lautet wie folgt:

„Die Regierungen können dem nachfolgend beschriebenen Personenkreis stets

widerruflich und befristet fr die Dauer der Ausbung der Funktion die Verwendung

eines privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der

Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes anerkennen

( 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO,  55 Abs. 3 StVZO). Mit der Anerkennung darf das

private Kraftfahrzeug kraft StVZO mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und

Einsatzhorn) ausgerüstet werden, wenn es der Berechtigte fr Einsatzfahrten nutzt.

Der Berechtigte muss wie bisher bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten im

Straßenverkehr und der Verwendung der Sonderwarneinrichtungen insbesondere

zur Ausübung des sog. Wegerechtes die Vorgaben in den  35, 38 StVO beachten.

Quelle:http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/content/stmi/sicherheit/rettungswesen2/dienstliche_weisungen_rettungsdienst/sonderwarnein richtungen_privatkfz.pdf)

Gem. § 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVZO, können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

§ 19 Abs. 2a:      Die Betriebserlaubnis bleibt weiter wirksam, obwohl das Fahrzeug nicht auf einen Träger der Bundespolizei oder Polizei zu gelassen ist.

§ 49a Abs. 1:      Die Kennleuchten für blaues Blinklicht sind nicht ständig betriebsfertig und zeitweise abgedeckt

§ 52 Abs. 3:        Das Fahrzeug ist mit einer oder mehreren bauartgenehmigten Kennleuchten für blaues Blinklicht ausgerüstet

§ 55 Abs. 3:        Das Fahrzeug darf mit einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen (Einsatzhorn) ausgerüstet sein.

im weiteren:

  • Die Ausnahmegenehmigung ist zeitlich befristet und örtlich beschränkt
  • Der Träger der Haftpflichtversicherung hat schriftlich zu bestätigen, dass der Versicherungsschutz unbeschadet der durch die Genehmigung zugelassenen Abweichungen von den Vorschriften der StVZO gewährt wird.
  • Freistellung von Schadensersatzansprüchen gegen das jeweilige Bundesland
  • Die Kennleuchten sind bei Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit geeignetem blickdichtem Material abzudecken.
  • Die technischen Funktionen für die Kennleuchten und für das Einsatzhorn müssen bei allen Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr außer Betrieb genommen werden.
  • Bei Veräußerung /Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sind die Kennleuchten und das Einsatzhorn zu entfernen. Die Ausnahmegenehmigung ist NICHT übertragbar.   
  • Die Ausnahmegenehmigung ist vom Fahrzeugführer im Original oder beglaubigter Abschrift mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

ZUSTÄNDIG FÜR DIE BEANTRAGUNG UND ERTEILUNG DER AUSNAHMEGENEHMIGUNG SIND DIE JEWEILIGEN LANDESBEHÖRDEN DES JEWEILIGEN BUNDESLANDES. ES HANDELT SICH JEDOCH UM EINE KANNBESTIMMUNG, AUF WELCHE KEIN RECHTSANSPRUCH BESTEHT.                                                                                 

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Tragen von "Anscheinswaffen" künftig verboten (01.04.2008)

Täuschend echt aussehende Waffenimitate dürfen künftig nicht mehr in der Öffentlichkeit getragen werden. Der Bundestag beschloss am Freitag eine Änderung des Waffenrechts, mit der das Führen täuschend echt aussehender Schusswaffen-Attrappen und gefährlicher Messer in der Öffentlichkeit untersagt wird. Das Verbot gilt für Imitate von Pistolen und Revolvern ebenso wie für Softair-Waffen, die mit Druckgas Plastikkugeln verschießen. Betroffen sind zudem so genannte Einhandmesser, die mit einer Hand ausklappbar sind, und Messer ab einer feststehenden Klingenlänge von zwölf Zentimetern. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeiten behandelt und mit Bußgeld geahndet werden

 

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
 

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

 

§ 86 StGB(Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen)

(1) Wer Propagandamittel 1.einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 2.einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 3.einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder 4.Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 86a (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1,2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder 2.Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 

Die nachfolgenden Kommentare, stellen nicht die Meinung des Erstellers der Webseite www.polizeilada.de dar und bedeuten auch keinen Rechtsanspruch.

Staatswappen und Staatsflagge bestanden also offiziell als Hoheitszeichen bis zum Ende der DDR am 2.10.1990 weiter. Verschiedentlich wird – auch unter deutschen Vexillologen – die Auffassung vertreten, daß nach der deutschen Einheit die Flagge der DDR verboten worden sei, das Zeigen der DDR-Symbole von alten Anhängern und Nostalgikern damit rechtswidrig sei. Dem ist nicht so. Das Bundesministerium des Innern teilt auf Anfrage mit: „Es gibt keine rechtlichen Bestimmungen, die das Zeigen der DDR-Flagge untersagen. Entsprechende Vorschriften wie die §§ 90a und 104 StGB sowie § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dienen ausschließlich dem Schutz der Staatssymbole der Bundesrepublik Deutschland gegen eine mißbräuchliche Verwendung" .

Auch die Dienstflaggen für die Nationale Volksarmee und die Volksmarine bestanden bis zum Ende der DDR offiziell weiter. Es gab weder offizielle noch interne Festlegungen zur Aufhebung bzw. Änderung der Flaggenverordnung von 1979, insbesondere auch aufgrund der weiteren Mitgliedschaft der DDR im Warschauer Verteidigungsbündnis . Nach dem Volkskammerbeschluss vom 30.5.1990 entschied der Stellvertreter des Ministers für Abrüstung und Verteidigung Anfang Juli 1990, daß es auch keine internen neuen Dienstvorschriften über das Weiterführen der Dienst- und Rangflaggen gibt. Einzige Änderung war die Umkleidung mit neutralen Knöpfen an den Uniformen der Generale und Admirale ab 20.7.1990 anstelle der bisherigen Knöpfe mit dem DDR-Wappen . Sie wanderten in das Deutsche Historische Museum Berlin .

Und diese ist laut http://www.flaggenkunde.de ERLAUBT:
"Weder die Staatsflagge der früheren DDR, noch irgendwelche andere DDR-Flaggen (Flaggen der Parteien und Massenorganisationen; Flaggen der bewaffneten Kräfte) sind verboten. Beliebt dürfte man sich bei ihrem Zeigen jedoch selten machen. Da jedoch im Westen die FDJ (Freie Deutsche Jugend) in den 50er Jahren verboten worden war, gibt es derzeit eine unklare Rechtslage, ob die Flagge der FDJ im Westen der Bundesrepublik (jedoch nicht im Osten) verboten ist."

Verwendung eines Symbols der ehemaligen DDR als Marke

Beschluss des BPatG vom 17. Juli 2008, Az: 26 W (pat) 69/05

Würde die DDR noch existieren und würde das bundesdeutsche Markenrecht dort Anwendung finden, wäre das links abgebildete Zeichen als Marke von der Eintragung gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 6 MarkenG ausgeschlossen. Es würde sich dabei nämlich um ein staatliches Hoheitszeichen handeln. Ein absolutes Schutzhindernis läge vor. Da die DDR bekanntermaßen nicht mehr existiert, handelt es sich bei dem abgebildeten Zeichen auch nicht mehr um ein staatliches Hoheitszeichen. Ein Schutz als Marke durch Eintragung wäre möglich, wenn dem nicht ein anderes Schutzhindernis entgegenstünde. Ob dies der Fall ist, hat kürzlich das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 17. Juli 2008, Az: 26 W (pat) 69/05 geklärt.

Nach seiner Auffassung verstoße das Zeichen gegen die guten Sitten, so dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG verwirklicht sei. Ein beachtlicher Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher werde die Marke als politisch anstößig empfinden. Bei der Marke habe es sich zu Zeiten der ehemaligen DDR um ein besonderes Symbol des Staates gehandelt, das bei der Auszeichnung von Soldaten und anderen Bediensteten der Schutz- und Sicherheitsorgane der ehemaligen DDR verwendet wurde. Dem Durchschnittsverbraucher seien die u.a. aus der Ablehnung von Ausreiseanträgen und der – ggf. auch gewaltsamen und menschenverachtenden – Verhinderung von Ausreisen bestehenden Aufgaben der Sicherheitskräfte der ehemaligen DDR weitgehend bekannt, sei es durch eigene leidvolle Erfahrungen oder sei es durch die Berichterstattung in den Medien bzw. durch Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse im Schulunterricht.

Wegen des absoluten Schutzhindernisses sei die Marke nicht eintragungsfähig gewesen. Damit sei die vom DPMA vorgenommene Löschung der Marke rechtmäßig gewesen.

Übrigens, nach einer Entscheidung des DPMA stehe dem Symbol „FDJ” (Freie Deutsche Jugend – ehemalige Jugendorganisation der DDR) nicht das Schutzhindernis der Sittenwidrigkeit entgegen. Dieses Symbol werde vom Durchschnittsverbraucher nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfang mit erlittenem DDR-Unrecht in Verbindung gebracht. Dagegen sei nach einer Entscheidung des BPatG eine Marke aus der Darstellung des ehemaligen DDR-Staatswappens (ohne den Wortbestandteil: „Für den Schutz der Arbeiter und Bauern Macht”) nicht eintragungsfähig. Dieses Mal nicht wegen Sittenwidrigkeit, sondern weil das Symbol zur Beschreibung der Art und der geographischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus dem Gebiet der ehemaligen DDR dienen kann und ihr angesichts dieses beschreibenden Charakters auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Berichtenswert ist noch der Hinweis des BPatG im besprochenen Beschluss, dass der Markeninhaber durch die Entscheidung nicht daran gehindert sei, die als Marke beanspruchte, gesetzlich nicht verbotene, jedoch als solche markenrechtlich nicht schutzfähige Darstellung – wie auch jeder Dritte – in der Werbung für seine Waren und Dienstleistungen einzusetzen. Sicher, die Entscheidung selbst hindert ihn nicht daran, weil sie nur die Gewährung eines markenrechtlichen Ausschließlichkeitsrechtes ausschließt. Überlegenswert erscheint jedoch, ob nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit konsequenterweise auch zur Unlauterkeit der Werbung führen muss. Dies hätte zur Folge, dass es dem Markeninhaber entgegen der Ansicht des BPatG nicht erlaubt wäre, mit dem Zeichen zu werben. In diesem Fall würde das Verbot des § 3 UWG greifen. Wir freuen uns auf Kommentare.

Quelle: Pressemitteilung des BPatG

 

Ehemalige Einsatzfahrzeuge - Feuerwehr, Blaulicht, Oldtimer etc.
Stand Februar 2020 Quelle: oldtimertankstelle.de
Anmerkungen dazu wurden in [ ] gesetzt

Regelmäßig sollen frisch ausgesonderte und meist gut gepflegte [Anmerkung: ehemalige] Einsatzfahrzeuge, auf Privatpersonen zugelassen werden. Hierbei sind besondere Bestimmungen und Auflagen zu beachten, damit es nicht zu Problemen oder Unstimmigkeiten [..oder sogar zur Nichterteilung oder Erlöschen..] bei der Zulassung kommt.


[Anmerkung: Die rechtlichen Auffassungen, in Bezug auf die Zulassungen ehemaliger Einsatzfahrzeuge, der einzelnen Straßenverkehrsämter (StVA) sind selbst innerhalb eines Bundeslandes unterschiedlich.]

 1. Fahrzeugart [Anm.: Generelles]

In der Regel ist ein Einsatzfahrzeug, der Polizei, Bundespolizei, Feuerwehr etc. ein “Sonstiges Kraftfahrzeug”, welches in der Zulassungsbescheinigung/Fahrzeugbrief als “SO.KFZ” mit der zusätzlichen Beschreibung (SO.KFZ LOESCHFZ, POLIZEIFZ.,KRANKENKRAFTWAGEN etc.) eingetragen ist. DIESE FAHRZEUGARTEN WERDEN VON EINIGEN ZULASSUNGSSTELLEN GRUNDSÄTZLICH NICHT AUF PRIVATPERSONEN ZUGELASSEN.Eine Rechtsgrundlage hierfür gibt es unserer Meinung nach dafür nicht.

[Anm.: hier gibt es eine Rechtsgrundlage, welche in der FZV festgeschrieben ist. So dürfen “Sonstige Fahrzeuge” nur Zugelassen werden, wenn der Halter eine s.g. BOS Funktion besitzt. D.h. ist ein Polizeifahrzeug nur dann zu zulassen, wenn der Halter die Polizei oder die Bundespolizei ist].

 2. Sondersignalanlage (umgangssprachlich “Blaulicht” und “Martinshorn”)

[Anm.:Es ist unerheblich, ob das ehemalige “Einsatzfahrzeug” bereits auf privat umgeschrieben bzw. neu zugelassen wurde. Es ist auch unerheblich, ob das ehemalige “Einsatzfahrzeug”, von der jeweiligen Verwaltungsbehörde, mit “Blaulicht” und “Einsatzhorn” veräußert wurde.] GENERELL ist eine Sondersignalanlage für Fahrzeuge, welche auf “Privat” zugelassen sind, NICHT ZULÄSSIG. Die Kennleuchte (blaues Blinklicht) und das Einsatzhorn, müssen komplett demontiert werden. Ein reines Abdecken der funktionsfähigen Leuchten ist nicht erlaubt. Auch ein entfernen der Leuchtmittel und/oder Entfernen von Schalter etc. reichen nicht aus, da gem. der StVZO am Fahrzeug verbaute Leuchten grundsätzlich funktionieren müssen

[Anm.: dies entspricht zwar nicht dem EG Recht, bedarf jedoch einer Umsetzung auf deutsches Recht].

Für das Verbleiben der blauen Blinklichter (Blaulicht) auf dem Fahrzeug, ist eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO unbedingt erforderlich.
Nach unserer Meinung gibt es neben dem Abbau der Leuchte(n), auch die Möglichkeit eines kompletten Umbau. Sämtliche Teile (Leuchtmittel, Reflektor, Antriebsmoto, Anschlusskabelr etc.) sind aus dem inneren der Leuchte(n) zu entfernen. Die lichtdurchlässige Abdeckung, ist lichtundurchlässig zu machen. Somit könnte es sich nicht mehr um eine Beleuchtungseinrichtung gem. der StVZO, sondern um eine “blaue undurchsichtige Abdeckung” handeln.

 3. Beschriftungen

Beschriftungen “Feuerwehr”, Polizei”, “Rettungsdienst” etc. müssen entfernt werden, da diese Beschriftungen nur Fahrzeuge tragen dürfen, die den jeweiligen Organisationen angehören. Ein privat zugelassenes Fahrzeug darf durch die Beschriftung, nicht den Anschein erwecken [Anm.: bei Dritten], zu einer der Organisationen zugehörig zu sein.

[Anm.: zu der Beschriftung “Volkspolizei” - s.h. die oben gemachten Ausführungen. Sofern es sich um originale ehemalige Einsatzfahrzeuge handelt, wäre auch für die Aufschriften, eine Ausnahmegenehmigung ratsam].


Stadt- und Kreiswappen, dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen Stadt oder des Kreises auf dem Fahrzeug verbleiben. Hier ist es ratsam, sich dies schriftlich bescheinigen zu lassen. Sofern dies unterbleibt, ist auch dieses Wappen” zu entfernen.

 4. Oldtimer

Ein ehemaliges, originales Einsatzfahrzeug, welches im entsprechenden Zustand [Anm.: ....und die Vorraussetzungen erfüllt.....] ist, kann ein s.g. “H” Kennzeichen erhalten. Für Oldtimer gelten seit kurzem neue Regeln für die Kennleuchten (Blaulichter) “Abgedeckte Kennleuchten, deren Abdeckung während der Fahrt nicht entfernt werden kann und die gegen Verlust gesichert sind, gelten als nicht vorhanden.

[Anm.: trotz intensiver Recherche, konnte der Wortlaut der zur Rede stehenden Verlautbarung des Verkehrsministeriums (welches?) vom 19. Dezember 2019 nicht gefunden werden. Wir sind aber bemüht, die Fundstelle zu suchen]

 Ein kompletter Abbau der Sondersignalanlage, ist auch bei Oldtimern weiterhin möglich. Auch eine Änderung der Fahrzeugart, ohne technische Anderungen, stehen dem H-Kennzeichen nicht im Weg. Zeitgenössische Umbauten am Fahrzeug, sind im Rahmen des “H”-Kennzeichen, genau wie bei anderen Oldtimern auch hier möglich.

[Anm.: Der Verfasser meint offensichtlich, dass die zuständige Behörde berechtigt ist, sowohl das “H”-Kennzeichen, als auch bei nicht genehmigten “Sondersignalanlagen die Allgemeine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug zu entziehen.]

 5. Ausnahmegenehmigung

Möchte ein Halter [Fahrzeughalter] unbedingt die komplette originale Optik eines Einsatzfahrzeuges erhalten, so kann der Halter die hierzu erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO in seinem Bundesland beantragen. Ausnahmegenehmigungen ermöglichen z.B. das Führen einer Sondersignalanlage oder [und] der Erhalt der kompletten Beschriftung.

[Anm.: gestattet wird nicht das “Führen”, sondern, dass das “Blaulicht”, die “Sondersignalanlage” und ggf. die “Farbgebung und Beschriftung” am Fahrzeug verbleiben darf. Bei Oldtimern ist dies wichtig, da der private Halter in keinem hoheitsrechtlichen Verhältnis steht.]

Ausnahmegenehmigungen werden regelmäßig erteilt, oftmals gibt es hier jedoch Auflagen, wie z.B. das Abdecken der blauen Kennleuchten außerhalb von Veranstaltungen mittels Hauben.

[Anm.: generell wird die Auflage sein, dass die “Blaulichter” mit lichtundurchlässigem Material abzudecken und die Sondersignalanlage im öffentlichen Straßenverkehrsraum außer Betrieb zu nehmen ist. Beschriftungen am Fahrzeug, welche auf eine hoheitliche Tätigkeit (Polizei, Rettung, Feldjäger, Feuerwehr etc.) hinweisen, sind mit geeigneten Mitteln abzudecken, so dass aussenstehende Dritte dies erkennen können.]

 6. Lackierungen [Farbgebung der Fahrzeuge]

Nach nationalem Zulassungsrecht (StVZO) sind Tagesleuchtfarben [reflektierende Farben] nicht zulässig, da es sich um Leuchtstoffe und damit um Lichttechnische Einrichtungen handelt. Dabei ist es egal, ob es lediglich Streifen [Beschriftung, Zierleisten etc.] am Fahrzeug sind oder das Fahrzeug komplett in Tagesleuchtfarbe lackiert oder beklebt ist. Hierfür war [Anm.:..und ist es noch heute] auch für Hilfsorganisationen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

 7. Betriebserlaubnis für Spezialfahrzeuge

Der s.g. “Panzer-Paragraf” (§19 Abs. 2a StVZO) wird oftmals im Rahmen von Zulassungsverfahren ehemaliger Einsatzfahrzeuge auf Privatpersonen durch die Zulassungsstelle ins Spiel gebracht.
Nach §19 Abs. 2a StVZO verlieren Fahrzeuge die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für für Zwecke des Brandschutz und des Katastrophenschutz bestimmt sind, bei der Ausserbetriebssetzung automatisch ihre Betriebserlaubnis. Auch ein Umbau ändert nichts an der der Rechtslage. Diese Betriebserlaubnis können Privatpersonen nur mittels einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wiedererlangen.
Der §19 Abs. 2a StVZO gilt aber nicht automatisch, für alle ehemaligen Einsatzfahrzeuge, wie einige Zulassungsstellen meinen.

Wortlaut des §19 Abs. 2a StVZO: (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gem. § 70 genehmigt werden.

 

Nachfolgend ein Schema des Verkehrsministerium Land Thüringen über die Neuzulassung von ehemaligen Einsatzfahrzeugen.

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